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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Patch.Work GmbH. --- Eine Version der AGB zum Ausdrucken und Speichern finden Sie unter dieser Internetadresse: https://www.patch-work.co/agbs --- Die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Patch.Work GmbH gelten in der aufgeführten Rangreihenfolge: 1. Zwingendes, nicht dispositives Recht; 2. Vertragliche Beauftragung nach Leistungsbeschreibung; 3. AGB Büroflächen 4. AGB Virtual Office 5. AGB Meeting Event 6. Erklärung zum Datenschutz --- AGB Büroflächen AGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen für Büro Abo, Fix Desk, Ultra Flex Desk Office I. Geltungsbereich 1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle Verträge zwischen der Patch.Work GmbH (Patch.Work) und dem jeweiligen Kunden („Kunde“), (beide jeweils einzeln als „Partei“ sowie gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet) über die von Patch.Work unter den Bezeichnungen „Büro Abo“, „Fix Desk“, oder „Ultra Flex “ (nachfolgend gemeinsam als „Office Spaces“ bezeichnet) angebotenen Leistungen. 2. „Kunden“ können ausschließlich Unternehmer sein. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB). 3. Der Servicevertrag ist wirtschaftlich vergleichbar mit einem Vertrag über die Unterkunft in einem Hotel. Sämtliche Räume bleiben unter der Kontrolle von Patch.Work. Dem offenen Konzept von Patch.Work folgend, werden nur solche Räume dem Kunden zur exklusiven Nutzung überlassen, zu denen die Parteien dies explizit vereinbaren (Büro Abo); alle anderen Flächen (Ultra Flex Desk, Fix Desk) sind auch für Dritte, wie weitere Kunden und Mitarbeiter von Patch.Work, zugänglich. II. Vertragsgegenstand: 1. Patch.Work räumt dem Kunden nach Maßgabe des jeweils abgeschlossenen Servicevertrags die Möglichkeit ein, die Office Spaces und Einrichtungsgegenstände zur ausschließlichen Nutzung als Büro gegen Entgelt („Servicegrundgebühr“) zu nutzen. Daneben bietet Patch.Work dem Kunden zusätzliche Leistungen gegen Entgelt („Servicekosten“) an. 2. Patch.Work verpflichtet sich, dem Kunden Office Spaces in dem vertraglich vereinbarten Umfang an dem vereinbarten Standort bereitzustellen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist Patch.Work berechtigt, dem Kunden nach billigem Ermessen unter Beachtung der berechtigten Interessen des Kunden und unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist alternative Office Spaces in vergleichbarer Größe und Qualität am betreffenden Standort zuzuweisen. Soweit der Kunde kein Paket mit fest zugewiesenen Office Spaces oder Arbeitsplätzen, sondern flexible Arbeitsplätze bucht, hängt die Zurverfügungstellung durch Patch.Work von der Verfügbarkeit am betreffenden Standort ab. 3. Soweit der Standort über eine Klimatisierung oder Belüftung verfügt, bemüht sich Patch.Work im Rahmen des Möglichen (etwa durch entsprechende Vereinbarungen mit Vermietern), dass die Office Spaces klimatisiert oder belüftet sind. Eine Klimatisierung oder Belüftung der Office Spaces ist jedoch von Patch.Work vertraglich nicht geschuldet. Trotz der Bemühungen von Patch.Work kann es im Sommer zu Aufheizungen der Office Spaces kommen, auch über eine Raumtemperatur von 26°C hinaus. Eine solche Aufheizung stellt keinen Mangel der Office Spaces dar. Eine bestimmte Raumtemperatur ist von Patch.Work nicht geschuldet. Insbesondere schuldet Patch.Work im Hinblick auf die Office Spaces, die Allgemeinflächen sowie die Standorte nicht die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstättenrichtlinie oder anderer arbeitsrechtlicher oder den Geschäftsbetrieb des Kunden sonst betreffender Vorgaben. Patch.Work ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Prüfungen bestimmter elektrischer Anlagen durchzuführen (z.B. DGUV3 Prüfung von Stromanschlüssen). 4. Konkurrenzschutz wird nicht gewährt. 5. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Office Spaces durch den Kunden an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, Patch.Work stimmt einer solchen explizit schriftlich zu. III. Zahlungskonditionen: 1. Sofern nicht Abweichendes mit dem Kunden vereinbart ist, ist die Servicegebühr spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus für diesen Monat zu entrichten. Die Zahlung wird im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Der Kunde ist zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren verpflichtet. Das Recht des Kunden, der Belastung zu widersprechen, wird nicht eingeschränkt. Der Kunde erteilt Patch.Work bereits jetzt ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung fälliger Zahlungen. Sofern der Kunde nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt, erhebt Patch.Work eine zusätzliche Servicegebühr in Höhe von monatlich EUR 25,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Patch.Work erhebt einen Betrag in Höhe der vorstehenden Servicegebühr als pauschalierten Schadensersatz, wenn die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingezogen werden kann, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Dem Kunden steht insoweit der Nachweis offen, dass Patch.Work ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Patch.Work steht der Nachweis eines höheren Schadens offen. Das gilt auch in dem Fall, in dem der Kunde die Einzugsermächtigung widerruft, obwohl der Einzug zur Tilgung einer fälligen Zahlungsforderung erfolgte. 2. Kosten für zusätzliche Services (Add-ons) werden von Patch.Work jeweils monatlich nachträglich abgerechnet. Soweit nicht Preise für Services mit dem Kunden im Einzelnen verhandelt sind, findet die jeweils gültige Servicepreisliste Anwendung. Die Servicekosten sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der betreffenden Rechnung zur Zahlung fällig. IV. Übergabe von exklusiv genutzten Büro Abo: Bei der Übergabe von exklusiv durch den Kunden genutzten Office Spaces an den Kunden werden die Parteien ein Übergabeprotokoll erstellen. In das Übergabeprotokoll sind etwaige Schäden und Mängel der Office Spaces und des Inventars aufzunehmen, wobei es anschließend von beiden Parteien zu unterzeichnen und mit dem Datum der Übergabe zu versehen ist. Sofern im Übergabeprotokoll nichts Gegenteiliges vermerkt ist, erkennt der Kunde die Office Spaces als vertragsgemäß, bezugsfertig, unbeschädigt und für seine Zwecke ohne Einschränkung geeignet an, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel. V. Haftung von Patch.Work 1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung für bei Vertragsschluss vorhandene Schäden an der Mietsache wird ausgeschlossen. 2. Patch.Work haftet für sich, seine Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, für arglistiges Verschweigen von Mängeln oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Patch.Work, seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt bestehen. VI. Benutzung der Office Spaces und des Inventars und Verhaltenspflichten des Kunden bei Patch.Work: 1. Der Kunde darf die Office Spaces nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen. Die Nutzung der Office Spaces oder Allgemeinflächen durch den Kunden, seine Mitarbeiter oder Dritte, denen der Kunde Zutritt gewährt, für private Zwecke, insbesondere private Feierlichkeiten, ist untersagt. 2. Der Kunde hat die Office Spaces und das Inventar pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Kunde Patch.Work unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde haftet für alle über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Dritte, die auf Veranlassung des Kunden Office Spaces oder Inventar nutzen, verursacht werden. 3. Der Kunde hat alle Handlungen zu unterlassen, die dem Standort oder dem Inventar abträglich sein oder dem Ruf von Patch.Work schaden könnten. Der Kunde hat auf ein ansprechendes Erscheinungsbild seiner Office Spaces zu achten. 4. Der Kunde darf keine eigenen Kaffeemaschinen, Öfen, Mikrowellen, Kocher oder ähnliche elektrische Geräte in den ihm überlassenen Office Spaces anschließen. Der Kunde hat kein Recht, bauliche Veränderungen durchzuführen. 5. Sämtliche vom Kunden in den Geschäftsräumen benutzten elektrischen Geräte sowie dazugehörige Teile (auch Kabel-/Steckverbindungen) müssen zur Vermeidung etwaiger Schäden den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen für die Energieverteilung an Büroarbeitsplätzen entsprechen. 6. Der Kunde ist für die von ihm in die Office Spaces mitgebrachten Gegenstände, Unterlagen und Daten verantwortlich. Dies gilt sowohl für abschließbare und nicht abschließbare Office Spaces als auch für Allgemeinflächen. Im eigenen Interesse hat der Kunde mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Wertsachen, sowie Unterlagen und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. Patch.Work haftet insoweit nicht für Verlust, Diebstahl und Beschädigung dieser Gegenstände, Unterlagen oder Daten, soweit dies nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Patch.Work zurückzuführen ist. Vom Kunden mitgebrachte Gegenstände sind nicht über Patch.Work versichert. Der Kunde wird ggf. selbst für eine entsprechende Versicherung sorgen, um Risiken hinsichtlich der Beschädigung der Gegenstände oder Betriebsunterbrechung abzusichern. 7. Der Kunde darf keine verderblichen, schädlichen oder gefährlichen Materialien in die Office Spaces mitbringen oder dort anliefern lassen. Gleiches gilt für die Anlieferung von Gegenständen, die über 5 kg wiegen, ein Längenmaß von über 45 cm oder ein Raummaß von über 30,5 cm haben. 8. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. VII. Internetnutzung bei Patch.Work: 1. Falls Patch.Work dem Kunden einen Zugang zum Internet bereitstellt, ist der Kunde allein für Handlungen im Rahmen der Internetnutzung verantwortlich. Er unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere strafrechtlichen und urheberrechtlichen Bestimmungen, bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung von Inhalten. Der Kunde wird sicherstellen, dass er und alle Personen, die den von Patch.Work bereitgestellten Internetzugang nutzen, über diese gesetzlichen Bestimmungen informiert sind und diese einhalten. Insbesondere ist das rechtswidrige Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material oder strafrechtlich relevanten Inhalten untersagt. Patch.Work ist unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet, Zugänge zu sperren und/oder Informationen zu entfernen. Der Kunde verpflichtet sich, Patch.Work von allen direkten und indirekten Schäden freizustellen. Der Kunde wird Patch.Work alle erforderlichen, angemessenen und nachgewiesenen externen Aufwendungen und Kosten ersetzen, die Patch.Work im Zusammenhang mit einer Verletzung von a) Rechten Dritter oder b) gesetzlichen Vorgaben durch die Nutzung des Internetzugangs durch den Kunden oder seine Mitarbeiter entstehen. 2. Der von Patch.Work bereitgestellte Internetzugang wird von einem externen Provider betrieben. Patch.Work hat daher keine Kontrolle über die zeitliche Verfügbarkeit und verfügbare Bandbreite. Der Kunde ist sich bewusst, dass es aufgrund von Wartungsarbeiten oder technischen Schwierigkeiten zu vorübergehender Nichtverfügbarkeit und eingeschränkter Bandbreite kommen kann. 3. In seinem hauseigenen Netz wird Patch.Work im jährlichen Durchschnitt eine Verfügbarkeit von 97% gewährleisten. Nicht in diese Berechnung der Verfügbarkeit einbezogen sind Störungen, die nicht im Netz von Patch.Work oder seinen Schnittstellen zu Netzen Dritter begründet sind (z.B. höhere Gewalt, Ausfälle in Kommunikationsnetzen Dritter usw.) und die Patch.Work nicht zuzuschreiben sind. 4. Der Kunde wird sicherstellen, dass er für den Fall vorübergehender Nichtverfügbarkeit oder unzureichender Bandbreite eine Backup-Lösung bereithält (z.B. Zugang zu einem mobilen Netz, regelmäßige Datensicherung), um Schäden aufgrund vorübergehender Nichtverfügbarkeit oder unzureichender Bandbreite zu vermeiden. 5. Der Kunde ist sich bewusst, dass die zur Verfügung stehende Bandbreite begrenzt ist. Jede Handlung, die den Betrieb oder die Nutzung des Internetzugangs durch ihn oder andere Kunden beeinträchtigen könnte, ist untersagt. Um allen Kunden ein ordnungsgemäßes Arbeiten zu ermöglichen, wird der Kunde den von Patch.Work bereitgestellten Internetzugang nur für geschäftliche Zwecke nutzen. Das Streamen, der Download oder der Upload von Musik, Filmen, Live-Streams usw. ist untersagt. Sollte die geschäftliche Tätigkeit des Kunden ein solches Streamen, Downloaden oder Hochladen von Daten erfordern, ist der Kunde verpflichtet, dies im Voraus mit Patch.Work abzustimmen (z.B. durch die Buchung einer dedizierten Bandbreite), um sicherzustellen, dass die anderen Kunden einen ordnungsgemäßen Internetzugang haben. VIII. Benutzung der Office Spaces oder des Inventars durch Dritte bei Patch.Work: 1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Office Spaces oder das Inventar ganz oder teilweise Dritten zu überlassen oder deren Nutzung zu gestatten. 2. Der Kunde haftet für Schäden, die durch Dritte, die auf Veranlassung des Kunden Zugang zu den Office Spaces erhalten haben, verursacht werden. 3. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Office Spaces vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Zutrittskarten und Schlüssel dürfen ohne vorherige Vereinbarung mit Patch.Work nicht an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Im Falle des Verlusts von Zutrittskarten und/oder Schlüsseln erhebt Patch.Work eine Gebühr in Höhe von EUR 50,00 zzgl. Umsatzsteuer. IX. Betreten der Office Spaces durch Patch.Work: Patch.Work ist berechtigt, auch die dem Kunden zur exklusiven Nutzung überlassenen Flächen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Im Falle von Gefahr im Verzug kann der Zugang zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgen. Patch.Work wird dabei größtmögliche Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb des Kunden nehmen und diesen in der Regel rechtzeitig im Voraus darüber informieren. X. Bauliche Veränderungen, Renovierungsmaßnahmen: Patch.Work ist berechtigt, Bau- und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder zur Verbesserung der überlassenen Office Spaces und der gemeinschaftlich genutzten Flächen (Allgemeinflächen) sowohl im Innen- als auch im Außenbereich angemessen sind. Patch.Work wird sicherstellen, dass derartige Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden erfolgen und nicht zur Unzeit erfolgen werden. XI. Hausordnung: Die Hausordnung regelt weitere Verhaltenspflichten des Kunden und ist Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Der Kunde hat seine Einzelnutzer und die mitgebrachten Gäste auf die Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten und steht für deren Nichtbeachtung ein. XII. Kündigung, Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung durch Patch.Work: 1. Sofern der Vertrag für eine bestimmte Laufzeit ("Festlaufzeit") abgeschlossen wird, ist während der Festlaufzeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Bei Vereinbarung einer unbestimmten Laufzeit ist der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats ordentlich kündbar, wobei die Kündigungsfrist frühestens mit Beginn der Laufzeit des Vertrags beginnt. 2. Sowohl bei Vereinbarung einer Festlaufzeit als auch bei einer unbestimmten Laufzeit bleiben beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für Patch.Work liegt insbesondere vor, wenn der Kunde: a. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Servicegrundgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils dieser in Verzug ist; b. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Servicegrundgebühr in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Servicegrundgebühr für zwei Termine erreicht; c. wiederholt in Verzug mit der Zahlung anderer Servicekosten kommt und trotz Abmahnung und Setzen einer angemessenen Frist die Zahlung nicht unverzüglich nachholt; d. der Kunde die Rechte von Patch.Work dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Office Spaces oder das Inventar durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder unbefugt einem Dritten überlässt; 3. Kündigt Patch.Work den Vertrag außerordentlich wegen einer Pflichtverletzung des Kunden, hat der Kunde Patch.Work hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Kunde haftet insoweit insbesondere für den Schaden, den Patch.Work dadurch erleidet, dass die Office Spaces nach dem Auszug des Kunden leer stehen und nicht oder nur unterhalb der mit dem Kunden vereinbarten Servicegebühren überlassen werden können. 4. Jede Kündigung des Vertrags bedarf die Textform XIII. Beendigung des Vertrags: 1. Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrags die genutzten Office Spaces und das Inventar in mängelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Sämtliche von ihm eingebrachte Gegenstände sind zu entfernen, und der bei Übergabe der Office Spaces bestehende Zustand ist wiederherzustellen. Beschädigungen an Böden, Bodenbelägen, Wänden oder Inventar wird Patch.Work auf Kosten des Kunden zzgl. einer Aufwandspauschale beseitigen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Aufwandspauschale von 15% der für die Beseitigung entstehenden Kosten angemessen ist, wenn der Kunde nicht darlegt und nachweist, dass die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Der Kunde hat die entsprechenden Kosten innerhalb von sieben Tagen nach Übersendung der Rechnung durch Patch.Work zu zahlen. 2. Beim Auszug muss der Kunde sämtliche ihm überlassenen und auch selbst gefertigte Zutrittskarten zurückgeben. Andernfalls ist Patch.Work berechtigt, auf Kosten des Kunden neue Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen. 3. Patch.Work kann zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Kunden einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Nach 14 Tagen ist Patch.Work befugt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entsorgen. XIV. Vorsteuerabzug: 1. Nach § 9 Abs. 2 UStG wird auf eine etwaige Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a) UStG verzichtet (Umsatzsteueroption). Der Kunde verpflichtet sich, die Office Spaces ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug bei ihm nicht ausschließen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, Patch.Work stets auf jederzeitige Anforderung unverzüglich diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es Patch.Work ermöglichen, ihren Nachweispflichten gemäß § 9 Abs. 2 UStG über die Vorsteuerabzugsberechtigung des Kunden gegenüber den Finanzbehörden nachzukommen. Patch.Work kann insbesondere vom Kunden die Vorlage derjenigen Unterlagen und/oder Erklärungen verlangen, die die zuständigen Finanzbehörden verlangen. Der Kunde versichert, dass er während der Dauer des Vertragsverhältnisses Patch.Work unverzüglich anzeigen wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die ihn zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Sollten sich beim Kunden oder im Fall der Nutzungsüberlassung (vgl. II.5) an einen Subkunden bei diesem darüber hinaus Umstände ergeben oder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von den Finanzbehörden angenommen werden, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption von Patch.Work betreffen, ist der Kunde verpflichtet, Patch.Work auch hierüber unverzüglich zu informieren. Im Falle der Nutzungsüberlassung ist der Kunde verpflichtet, seinerseits für die Nutzungsüberlassung zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, soweit es sich nicht um eine Nutzungsüberlassung an eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft handelt, und im Übrigen die in dieser Klausel vorgesehenen Verpflichtungen im Nutzungsüberlassungsvertrag dem Subkunden derart aufzuerlegen, dass Patch.Work auch aus der Vereinbarung des Kunden mit dem Subkunden unmittelbar Rechte gegen den Subkunden herleiten kann (echter Vertrag zugunsten Dritter). Der Kunde steht Patch.Work dafür ein, dass der Subkunde diese Verpflichtungen einhält. 2. Soweit und solange die Finanzbehörden bezüglich des Begriffs der „ausschließlichen“ Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, eine unschädliche Bagatellgrenze anwenden, ist durch diese Bagatellgrenze zugleich der Ausschließlichkeitsbegriff in den vorstehenden Bestimmungen begrenzt (siehe hierzu Abschn. 9.2 Abs. 3 S. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Sollte der Kunde und/oder im Nutzungsüberlassungsfall der Subkunde gegen die Verpflichtung aus dieser Klausel verstoßen, hat der Kunde Patch.Work alle durch den Wegfall der Option zur Umsatzsteuerpflicht des Servicevertrages entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere die Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuer bei Patch.Work oder Schadensersatzverpflichtungen von Patch.Work gegenüber seinen Vertragspartnern. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass diese Schäden höher als ein Jahresentgelt unter dem Servicevertrag liegen können. Soweit sich innerhalb des Berichtigungszeitraums gem. § 15a UStG für Patch.Work die Möglichkeit der Umsatzsteueroption wieder ergibt, wird Patch.Work dem Kunden einen bereits ausgeglichenen Schaden aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer oder sonstiger Schäden wiedererstatten, wenn und soweit er wieder anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ansprüche von Patch.Work gegen den Kunden aus dieser Klausel verjähren mit Ablauf von sechs (6) Jahren nach Beendigung des Servicevertrages. Sollte der Kunde bzw. der Subkunde seiner Informationspflicht aus dieser Klausel nicht genügen, verlängert sich die Verjährungsfrist wegen aller Ansprüche, die auf Umständen beruhen, über die Patch.Work pflichtwidrig vom Kunden bzw. Subkunden nicht informiert worden ist, auf zehn (10) Jahre. Ungeachtet der vorgenannten Verjährungsfristen verjähren Ansprüche von Patch.Work gegen den Kunden aus dieser Klausel jedoch nicht vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des betreffenden Verwaltungsaktes. XV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung: 1. Gegenüber Zahlungsansprüchen von Patch.Work kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Eine Aufrechnung mit der geleisteten Sicherheitsleistung während der Dauer des Servicevertrages ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. 2. Der Kunde ist zu einer Minderung der laufenden Servicezahlungen nur berechtigt, wenn die Minderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht des Kunden, etwaige Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Service- oder Servicegrundgebühren oder sonstige Ansprüche gegen Patch.Work gesondert geltend zu machen, wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt. XVI. Sicherheitsleistung: 1. Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung sämtlicher Forderungen von Patch.Work gegen den Kunden aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung (einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche, Rechtsverfolgungskosten von Patch.Work o.ä.) und kann mit solchen Forderungen verrechnet werden. Der Kunde wird die Sicherheitsleistung auf das von Patch.Work benannte Konto überweisen. Guthabenzinsen werden nicht gezahlt. Anstelle der Zahlung der Sicherheit kann der Kunde die Sicherheit auch durch die Gestellung einer unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse auf erstes Anfordern leisten, wobei das Geldinstitut auf das Hinterlegungsrecht bei Gericht ebenso verzichten muss wie auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung (ausgenommen die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB. 2. Der Kunde erhält die Sicherheitsleistung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Räumung der Office Spaces zurück, soweit Ansprüche von Patch.Work gegen den Kunden weder bestehen noch zu erwarten sind. 3. Nimmt Patch.Work während der Vertragslaufzeit die Sicherheitsleistung in Anspruch, hat der Kunde sie unverzüglich wieder bis zur vereinbarten Höhe aufzufüllen. Ändern sich die Servicegrundgebühr oder der Umsatzsteuersatz, kann Patch.Work verlangen, dass der Kunde die Sicherheitsleistung entsprechend anpasst. XVII. Datenschutz: 1. Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten, insbesondere innerhalb der angemieteten Geschäftsräume die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. 2. Patch.Work stellt zu Transparenzzwecken Datenschutzhinweise zur Verfügung, welche über die Verarbeitung personenbezogener Daten am Standort informieren. Diese Datenschutzhinweise sind https://www.patch-work.co/datenschutz ersichtlich. XIX. Schlussbestimmungen: 1. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Traunstein. Es gilt deutsches Recht. 2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder – soweit dies nicht möglich ist – annähernd gleichwertige Regelung zu ersetzen. --- AGB VIRTUAL OFFICE AGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen für Virtual Office I. Geltungsbereich: 1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertrag zwischen der Patch.Work GmbH („Patch.Work“) und dem Kunden („Kunde“). Patch.Work und Kunde nachstehend jeweils einzeln als „Partei“ oder gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet. 2. „Kunden“ können ausschließlich Unternehmer sein. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB). Der Kunde garantiert, dass er in seiner Eigenschaft als Unternehmer handelt. II. Vertragsgegenstand: Patch.Work stellt dem Kunden eine Geschäftsanschrift am vertraglich vereinbarten Standort zur Verfügung. Der Kunde ist berechtigt, die Adresse des Standortes als Geschäftsanschrift zu verwenden. III. Rechte und Pflichten der Parteien: 1. Patch.Work wird für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Firma des Kunden an dem am Standort befindlichen Postbriefkasten (mit-) ausschildern und etwaige in den Postbriefkasten eingeworfene oder während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:00 Uhr) am Empfang abgegebene Postsendungen oder sonstige Zustellungen entgegennehmen. 2. Der Kunde wird Patch.Work für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Vollmacht nach Maßgabe des diesem Vertrag beigefügten Musters zur Entgegennahme sowie zur Bestätigung des Empfangs der an ihn adressierten Paket- oder Postsendungen erteilen. 3. Patch.Work wird die für den Kunden eingegangenen Postsendungen wöchentlich (üblicherweise freitags) durch einfache Post an die vom Kunden angegebene Adresse versenden. Andere, kürzere Versandintervalle sowie der Versand durch Einschreiben (Einwurf oder Abgabe) ebenso wie der Versand per Kurier, einschließlich der damit verbundenen zusätzlichen Servicegebühren und Kosten, bedürfen jeweils der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung. 4. Patch.Work wird den Kunden über etwaige förmliche Zustellungen - als Einschreiben oder mit Zustellungsurkunde - unverzüglich per E-Mail informieren. Auf schriftliches Ersuchen des Kunden mit entsprechender Kostenübernahmeerklärung (ausreichend per E-Mail) wird Patch.Work für unverzüglichen Versand solcher Zustellungen nach Weisung des Kunden sorgen. Anderenfalls gilt für solche Sendungen Ziffer III, Abs. 3. oben entsprechend. 5. Der Kunde bleibt berechtigt, die Postsendungen während der Öffnungszeiten (Mo. bis Fr. 8:00 bis 18:00 Uhr) am Empfang des Standortes abzuholen bzw. abholen zu lassen. Die Abholung durch Dritte bedarf jeweils des Nachweises entsprechender Berechtigung bzw. Bevollmächtigung durch den Kunden. 6. Etwaige Pakete oder die Größe DIN A4 übersteigende Postsendungen sind vom Kunden abzuholen bzw. abholen zu lassen. Der Versand solcher Sendungen ist, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich anderweitig vereinbart, nicht geschuldet. Patch.Work wird den Kunden über den Eingang solcher Sendungen jeweils wöchentlich per E-Mail informieren. 7. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Änderungen der Versanddresse oder seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. IV. Geldwäscheprüfung 1. Patch.Work ist nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zur Identifizierung des Vertragspartners sowie der für ihn auftretenden natürlichen Person, dessen wirtschaftlich Berechtigten und zur Feststellung des Status als politisch exponierte Person im Sinne des GwG verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, Patch.Work die notwendigen Unterlagen und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Identifizierung bzw. Feststellung erforderlich sind. 2. Der Kunde ist ferner verpflichtet, etwaige im Laufe des Vertragsverhältnisses eintretenden Änderungen hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten und zur Feststellung des Status als politisch exponierte Person im Sinne des GwG unaufgefordert mitzuteilen und durch jeweils geeignete Dokumente zu belegen. V. Zahlungen Die Servicegrundgebühr ist jeweils monatlich im Voraus spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch das SEPA-Lastschriftverfahren. Der Kunde ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Das Recht des Kunden, der Abbuchung zu widersprechen, bleibt unberührt. Der Kunde erteilt Patch.Work bereits jetzt ein SEPALastschriftmandat zur Einziehung fälliger Zahlungen. Sofern der Kunde nicht am SEPALastschriftverfahren teilnimmt, erhebt Patch.Work eine zusätzliche Servicegebühr in Höhe von EUR 25,00. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass Patch.Work ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Patch.Work behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen. Die Servicegebühr wird von Patch.Work auch dann erhoben, wenn die Lastschrift aufgrund von unzureichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingezogen werden kann, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Einzugsermächtigung widerruft, obwohl die Abbuchung zur Begleichung einer fälligen Zahlungsforderung erfolgte. VII. Kündigung, Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung durch Patch.Work 1. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für Patch.Work liegt insbesondere vor, wenn der Kunde a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Servicegrundgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils dieser in Verzug ist; b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Servicegrundgebühr in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Servicegrundgebühr für zwei Termine erreicht; c) seine Mitwirkungspflicht nach Ziffer IV auch nach vorheriger Abmahnung und angemessener Fristsetzung verletzt, indem er Patch.Work nicht die erforderlichen Unterlagen und Informationen für seine Identifizierung und die des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Informationen zur Abklärung des Status als politisch exponierte Person zur Verfügung stellt, Änderungen nicht unverzüglich anzeigt oder unrichtige Angaben macht. 2. Jede Kündigung des Vertrags bedarf der Schriftform, wobei eine Kündigung per unterschriebenem Fax oder durch Übersendung eines unterschriebenen eingescannten Dokuments per E-Mail ausreichend ist. VIII. Beendigung des Vertrages 1. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages (aus welchem Grund auch immer) ist Patch.Work nicht zur Entgegennahme oder Weiterleitung etwaiger an den Kunden adressierter Postsendungen verpflichtet. Der Kunde hat daher rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Einrichtung eines Nachsendeauftrags, Mitteilung der Adressänderung an die Geschäftspartner). 2. Sofern etwaige Postsendungen nach dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung eingehen (z.B. durch Einwurf in den Briefkasten), wird Patch.Work den Kunden schriftlich informieren (ausreichend per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse). Der Kunde ist berechtigt, die jeweiligen Postsendungen während der üblichen Öffnungszeiten am Empfang abzuholen bzw. abholen zu lassen. 3. Nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages ist Patch.Work berechtigt, etwaige bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene und trotz Information des Kunden nicht abgeholte bzw. nach diesem Zeitpunkt eingehende Postsendungen zu entsorgen. Etwaige Ansprüche des Kunden aus diesem Grund sind ausgeschlossen. IX. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung 1. Gegenüber Zahlungsansprüchen von Patch.Work kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Eine Aufrechnung mit der geleisteten Sicherheitsleistung während der Dauer des Servicevertrages ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. 2. Der Kunde ist zu einer Minderung der laufenden Servicezahlungen nur berechtigt, wenn die Minderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 3. Das Recht des Kunden, etwaige Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Service- oder Servicegrundgebühren oder sonstige Ansprüche gegen Patch.Work gesondert geltend zu machen, wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt. X. Sicherheitsleistung 1. Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung sämtlicher Forderungen von Patch.Work gegen den Kunden aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung (einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche, Rechtsverfolgungskosten von Patch.Work o.ä.) und kann mit solchen Forderungen verrechnet werden. Der Kunde wird die Sicherheitsleistung auf das von Patch.Work benannte Konto überweisen. Guthabenzinsen werden nicht gezahlt. Anstelle der Zahlung der Sicherheit kann der Kunde die Sicherheit auch durch die Gestellung einer unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse auf erstes Anfordern leisten, wobei das Geldinstitut auf das Hinterlegungsrecht bei Gericht ebenso verzichten muss wie auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung (ausgenommen die Aufrechnung mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB. 2. Der Kunde erhält die Sicherheitsleistung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurück, soweit Ansprüche von Patch.Work gegen den Kunden weder bestehen noch zu erwarten sind. 3. Nimmt Patch.Work während der Vertragslaufzeit die Sicherheitsleistung in Anspruch, hat der Kunde sie unverzüglich wieder bis zur vereinbarten Höhe aufzufüllen. Ändern sich die Servicegrundgebühr oder der Umsatzsteuersatz, kann Patch.Work verlangen, dass der Kunde die Sicherheitsleistung entsprechend anpasst. XI. Schlussbestimmungen 1. Die Prüfung der Eignung der Geschäftsanschrift als Firmen-, Verwaltungs- oder Satzungssitz einer juristischen Person liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Rein informativ und ohne Gewähr für die Richtigkeit des Hinweises, weist Patch.Work den Kunden darauf hin, dass eine Geschäftsanschrift ohne tatsächlich zugänglichen Arbeitsplatz grundsätzlich für die Verwendung als Firmen-, Verwaltungsoder Satzungssitz einer juristischen Person ungeeignet ist. 2. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Nürnberg. Es gilt deutsches Recht. 3. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte sowie Vergleiche aller Art. Das Schriftformerfordernis kann mündlich nicht abbedungen werden. Diese Regelung gilt nicht, soweit der Kunde nach Vertragsschluss weitere Serviceleistungen hinzubestellt. Diese werden – eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien vorausgesetzt – insbesondere ohne Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. 4. Patch.Work behält es sich vor, diese Bedingungen zu ändern, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies ist der Fall bei weniger gewichtigen Bestimmungen dieser Bedingungen, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages betreffen. Der Kunde wird über die Änderung rechtzeitig benachrichtigt. 5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder – soweit dies nicht möglich ist – annähernd gleichwertige Regelung zu ersetzen. --- AGB Meeting Event AGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen für Meeting und Eventspace I. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Meetingräume ( Namen der jeweiligen Räume müssen noch eingefügt werden ) und Eventraum ( Namen der jeweiligen Räume einfügen ) (zusammen nachfolgend „Spaces“) zwischen der Patch.Work GmbH („Patch.Work“) und dem jeweiligen Kunden („Kunde“), gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet, sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen von Patch.Work und seinen Lieferanten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Patch.Work sich nicht mit ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt. II. Vertragsgegenstand 1. Die Patch.Work GmbH räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die von Patch.Work angebotenen Spaces und darin befindliche Einrichtungsgegenstände im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Diese Nutzung ist insbesondere für Konferenzen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen (nachfolgend gemeinsam als "Veranstaltungen" bezeichnet) vorgesehen. Zusätzlich bietet Patch.Work dem Kunden gegen Entgelt zusätzliche Leistungen und Dienste an, wie zum Beispiel Catering-Services. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bei einer Teilnehmerzahl von mindestens 10 Personen können die Parteien auch eine Tagungspauschale pro Teilnehmer der geplanten Veranstaltung vereinbaren. 2. Sofern der Kunde Bedarf an Veranstaltungs-Catering, Getränkelieferungen oder sonstiger Verpflegung hat, wird der Kunde generell diese Leistungen über Patch.Work beauftragen, und er wird ohne die ausdrückliche Genehmigung von Patch.Work weder selbst solche Leistungen erbringen noch von Dritten beziehen. 3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem vereinbarten Termin der Veranstaltung mehr als vier Monate, behält sich Patch.Work das Recht vor, aus berechtigtem Grund angemessene Preisänderungen vorzunehmen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn der von Patch.Work beauftragte Dienstleister (z.B. Catering- oder Getränke-Service) seine Preise oder Konditionen nach Abschluss des Vertrages zwischen Patch.Work und dem Kunden ändert. In einem solchen Fall ist Patch.Work berechtigt, die Vergütung entsprechend den erhöhten Kosten anzupassen. Gleichzeitig ist Patch.Work verpflichtet, dem Kunden etwaige Kostensenkungen weiterzugeben. 4. Es wird kein Konkurrenzschutz gewährt. 5. Der Kunde ist darüber informiert, dass die von Patch.Work angebotenen Spaces weder klimatisiert noch mechanisch belüftet sind. Aus diesem Grund kann es insbesondere im Sommer zu einer Erwärmung der Spaces kommen, die die Raumtemperatur von 26°C überschreitet. Eine solche Erwärmung stellt keinen Mangel der Spaces dar. III. Zahlungen, Rechnungsänderungen 1. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden, ist die Vergütung innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung ohne Abzug fällig. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung unter Anwendung des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuersatzes. Patch.Work behält sich das Recht vor, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe und der Zahlungstermin der Vorauszahlung werden im Vertrag festgelegt. 2. Im Falle eines Verzugs ist Patch.Work berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Falls der Kunde kein Verbraucher ist, behält sich Patch.Work außerdem das Recht vor, eine pauschale Mahngebühr in Höhe von EUR 40,00 zu erheben. Diese Pauschale wird auf etwaige geschuldete Schadensersatzansprüche angerechnet, sofern der Schaden auf Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung beruht. 3. Änderungswünsche und Reklamationen des Kunden in Bezug auf Rechnungen oder andere Dokumente, die auf Fehler oder Versäumnisse von Patch.Work zurückzuführen sind, werden immer kostenfrei bearbeitet. Änderungswünsche des Kunden, die nicht auf Fehler oder Versäumnisse von Patch.Work zurückzuführen sind (z. B. hinsichtlich des Rechnungsempfängers oder Leistungsempfängers), können bis zu 14 Tage nach Erhalt des betreffenden Dokuments kostenfrei vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser 14 Tage wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 zuzüglich Mehrwertsteuer für Änderungswünsche des Kunden gemäß Satz 2 erhoben. IV. Haftung von Patch.Work 1. Patch.Work haftet: a) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, bei Übernahme von Garantien, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; b) grundsätzlich bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Unter dem Begriff "wesentliche Vertragspflicht" ist abstrakt eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung bei Vermögens- und Sachschäden ist dabei auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. c) Die verschuldensunabhängige Haftung von Patch.Work für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen. 2. Jegliche weitergehende Haftung von Patch.Work ist ausgeschlossen. V. Verhaltenspflichten des Kunden 1. Der Kunde hat die überlassenen Spaces und die Allgemeinflächen sowie das darin befindliche Inventar – hierzu zählen insbesondere technische Einrichtungen – pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Kunde Patch.Work unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde haftet für alle über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Dritte, die auf Veranlassung des Kunden Allgemeinflächen und Spaces nutzen, verursacht werden. 2. Der Kunde hat alle Handlungen zu unterlassen, die dem Patch.Work Standort oder dem Inventar abträglich sein oder dem Ruf von Patch.Work schaden könnten. 3. Der Kunde ist für die von ihm in die Spaces mitgebrachten Gegenstände, Unterlagen und Daten verantwortlich. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial (insbesondere schwer entflammbare Stoffe) muss zertifiziert sein. 4. Im eigenen Interesse hat der Kunde mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Wertsachen, sowie Unterlagen und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. Patch.Work haftet insoweit nicht für Verlust, Diebstahl und Beschädigung dieser Gegenstände, Unterlagen oder Daten, soweit dies nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Patch.Work zurückzuführen ist. Vom Kunden mitgebrachte Gegenstände sind nicht über Patch.Work versichert. Der Kunde wird ggf. selbst für eine entsprechende Versicherung sorgen, um Risiken hinsichtlich der Beschädigung der Gegenstände oder Betriebsunterbrechung abzusichern. 5. Der Kunde haftet für Schäden, die durch auf Veranlassung des Kunden in die Spaces gelangte Dritte verursacht wurden. 6. Der Kunde hat die überlassenen Spaces vor Zugriff durch Dritte sowie ihm überlassene Schlüssel und Zugangskarten vor Verlust und Diebstahl zu schützen. Schlüssel und Zugangskarten dürfen Dritten nicht übergeben oder zugänglich gemacht werden, wenn dies nicht vorher mit Patch.Work vereinbart ist. 7. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die rechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Veranstaltungen (z. B. etwaige einzuholende Genehmigungen, Anmeldungen, Abführen von Gebühren (z. B. für GEMA) etc.) erfüllt sind und dass bei Durchführung der Veranstaltung die gesetzlichen (insbesondere öffentlich-rechtlichen) Vorschriften eingehalten werden. Der Kunde stellt Patch.Work bei schuldhaften Verstößen hiergegen von allen Forderungen Dritter insoweit frei. VI. Rücktritt, (Teil-)Stornierung und Vergütungsreduzierung 1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von Patch.Work gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist Patch.Work zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 2. Soweit der Kunde vor Beginn der Veranstaltung unwiderruflich in Textform erklärt, die vertraglich vereinbarten Leistungen am vereinbarten Termin der Veranstaltung nicht in Anspruch zu nehmen (Stornierung) oder bei einer mehrere Tage und/oder Räume umfassenden Veranstaltung teilweise nicht in Anspruch zu nehmen oder dass bei einer Tagungspauschale weniger Teilnehmer als vereinbart teilnehmen werden (Teilstornierung), gewährt Patch.Work dem Kunden (vorbehaltlich der Ansprüche von Patch.Work nach Ziffer VII) eine Reduzierung der Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 3 und 4. 3. Geht die Erklärung im Falle einer Stornierung bei Patch.Work für Meeting Spaces über die Online-Buchungsplattform auf der Website www.patch-work.co (LINK aktualisieren) a) bis 15:00 Uhr am Vortag vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung ein, entfällt die Vergütung; bei einer später erfolgenden Stornierung wird die gesamte Vergütung berechnet, sowohl für Meeting Spaces als auch für Conference Spaces. b) bis zum 14.* (28.)** Kalendertag vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung ein, entfällt die Vergütung; - bis zum 7.* (14.)** Kalendertag vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung ein, beträgt die Vergütung 50 % der vereinbarten Vergütung; - bis zum 3.* (7.)** Kalendertag vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung ein, beträgt die Vergütung 70 % der vereinbarten Vergütung. - Bei einer später erfolgenden Stornierung wird die gesamte Vergütung berechnet. 4. Im Falle einer Teilstornierung gilt Abs. 3 entsprechend für die stornierten Räume und/oder Tage bzw. bei Tagungspauschalen für den auf die weggefallenen Teilnehmer entfallenen Pauschalbetrag. Bei einer später erfolgenden Teilstornierung wird die gesamte Vergütung berechnet. 5. Hat der Kunde die Zahlung bereits im Voraus geleistet, erstattet Patch.Work aufgrund der Reduzierung zu viel gezahlte Beträge zurück. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei der Vergütungsreduzierung um eine im Interesse des Kunden von Patch.Work eingeräumte Regelung handelt, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Nach dem 3.* (7.)** Kalendertag vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung erfolgt keine Vergütungsreduzierung mehr. Die Stornierungskosten für durch Patch.Work bereits beauftragtes bzw. bestelltes Catering werden dem Kunden vorbehaltlich der Ziff. 6 mit 100 % belastet. 6. Patch.Work muss sich jedoch in jedem Fall den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Patch.Work aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. a) Bei Veranstaltungen mit einer vereinbarten Vergütung von unter EUR 5.000,00 zzgl. USt. ** Bei Veranstaltungen mit einer vereinbarten Vergütung von über EUR 5.000,00 zzgl. USt. gelten die in Klammern angegebenen Fristen. VII. Anderweitige Zuweisung von Conference Spaces, Nachberechnung Sofern der Kunde keine bestimmten Spaces zu einer festen Vergütung gebucht hat, kann Patch.Work dem Kunden auf Grundlage der angegebenen Teilnehmerzahl geeignete Spaces zuweisen. Sollte sich die Teilnehmerzahl gemäß Abschnitt VI.4 reduzieren, ist Patch.Work berechtigt, dem Kunden andere Spaces unter Berücksichtigung der geänderten Teilnehmerzahl zuzuweisen. Dies erfolgt aufgrund der Vereinbarung einer Pauschale pro Teilnehmer, wobei Patch.Work die Vergütung für die Bereitstellung der Spaces entsprechend der angegebenen Teilnehmerzahl kalkuliert. VIII. Beendigung des Vertrags 1. Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrags die genutzten Spaces und Inventar in mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand an Patch.Work zurückzugeben. Sämtliche von ihm eingebrachte Gegenstände sind zu entfernen, und der bei Übergabe der Spaces bestehende Zustand ist wiederherzustellen. Sichtbare Gebrauchsspuren und Beschädigungen an Böden, Bodenbelägen, Wänden oder Inventar wird Patch.Work auf Kosten des Kunden zzgl. einer angemessenen Handlingspauschale von 15% der für die Beseitigung entstehenden Kosten beseitigen; die Handlingspauschale entfällt oder verringert sich, wenn der Kunde geringere Kosten nachweist. Der Kunde hat die entsprechenden Kosten innerhalb von zehn Tagen nach Übersendung der Rechnung durch Patch.Work zu zahlen. 2. Patch.Work kann zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Kunden einlagern, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Veranstaltung entfernt werden. Nach 14 Tagen ist Patch.Work befugt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu verwerten bzw. zu entsorgen. IX. Vorsteuerabzug Der Kunde ist verpflichtet, die Spaces ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Änderungen in der Art seiner Tätigkeit, die umsatzsteuerlich relevant sind, bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Patch.Work. Patch.Work kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass sich der Kunde verpflichtet, Patch.Work jeden durch den Verlust des Vorsteuerabzuges entstehenden Schaden zu ersetzen. Auf entsprechende Anforderung von Patch.Work und/oder der Finanzverwaltung wird der Kunde die erforderlichen Nachweise erbringen. Sollte der Anteil der Ausschlussumsätze jetzt oder in Zukunft 5% überschreiten und insofern die Umsatzsteueroption entfallen, verpflichtet sich der Kunde, ab diesem Zeitpunkt die dann gültige Bruttoservicegrundgebühr ohne Ausweisung einer Umsatzsteuer zu zahlen. X. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung 1. Gegenüber Zahlungsansprüchen von Patch.Work kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden. 2. Der Kunde ist zu einer Minderung der Vergütung nur berechtigt, wenn die Minderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 3. Das Recht des Kunden, etwaige Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Vergütungen oder sonstige Ansprüche gegen Patch.Work gesondert geltend zu machen, wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt. XI. Hinweise für Verbraucher 1. Patch.Work ist weder verpflichtet noch dazu bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 2. Sofern der Kunde Verbraucher ist und der Vertrag zwischen Patch.Work und dem Kunden ein Fernabsatzvertrag ist, wird darauf hingewiesen, dass dem Kunden kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht (vgl. § 312g BGB). XII. Bildnisschutz 1. Sie sind einverstanden, dass von Ihrer Person für folgende Zwecke Öffentlichkeitsarbeit durch Patch.Work während Events Film- und Fotoaufnahmen (kurz: „Aufnahmen“ genannt), gefertigt, gespeichert und veröffentlicht werden können. Ihr Einverständnis erstreckt sich auch auf die Nutzung der Aufnahmen zu sonstigen werblichen, redaktionellen und/oder publizistischen Zwecken von Patch.Work. 2. Patch.Work sowie deren Lizenznehmer, Vertriebspartner, Bevollmächtigte und Rechtsnachfolger sind auf Basis dieses Einverständnisses berechtigt, die Aufnahmen sowie Ihre Erscheinung, Form und Abbild für die oben genannten Zwecke zu verwenden und zu verwerten, und zwar örtlich und zeitlich unbeschränkt sowie auf beliebige Weise bzw. im Zusammenhang mit beliebigen gegenwärtig oder in Zukunft verfügbaren Medien und auch für derzeit noch unbekannte Nutzungsarten. Das umfasst insbesondere die Verwendung der Aufnahmen a) in Form von Werbespots und -trailern oder in redaktionellen Beiträgen, b) in digitaler Form und in Online-Medien (insbesondere im Internet und dort auf der Unternehmenswebsite von Patch.Work und deren Lizenznehmern, Vertriebspartnern, Bevollmächtigtem und Rechtsnachfolgern sowie den Auftritten von Patch.Work in Blogs, Foren, sozialen Netzwerken und vergleichbaren Diensten), c) auf Bild- und Tonträgern jeglicher Art (insbesondere Festplatten und Speichersticks), auf sonstigen Datenträgern, Speichermedien und in Datenbanken. Umfasst ist insbesondere die Berechtigung, die Aufnahmen zu nutzen, zu verbreiten, zu verwerten, öffentlich vorzuführen, zu senden, zu vervielfältigen, zu archivieren, auf Abruf zur Verfügung zu stellen und öffentlich zugänglich zu machen. 3. Sie sind ferner damit einverstanden, dass die Aufnahmen modifiziert, abgeändert, geschnitten oder zusammen mit anderen Inhalten wie Bilder, Video-, Audio- und Textelementen sowie Grafiken wie vorstehend unter Ziffer 1. und 2. beschrieben verwendet und verwertet werden können. 4. Sie verzichten auf alle Rechte an den Aufnahmen einschließlich des Rechts, die Verwendung der Aufnahmen zu überprüfen und zu genehmigen. Sie erkennen an und bestätigen, dass Sie keinen Anspruch auf ein Honorar haben und das Sie keine weiteren Gegenleistungen von den Fotografen oder Patch.Work erhalten. 5. Sie bestätigen, dass diese Einverständnis- und Verzichtserklärung auch für Ihre Erben und Rechtsnachfolger bindend sein soll. 6. Die vorstehend genannten Einverständniserklärungen aus dem Bildnisschutz sind nur aus wichtigem Grund widerruflich. Ihre Rechte aus dem Datenschutz bleiben hiervon unberührt. XIII. Datenschutz 1. Patch.Work beabsichtigt bei Events Foto- und Videoaufnahmen von Ihnen zu erstellen und diese zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit auf der Website, den Social-Media-Kanälen, in E-Mail-Newslettern, in Print-Medien, auf Messe-Auftritten und bei öffentlichen Vorführungen zu veröffentlichen. Dabei können die Aufnahmen auch an Agenturen weitergegeben werden, derer sich Patch.Work zu Zwecken der Erstellung und Durchführung der Veröffentlichung bedient, und Ihre Aufnahmen lediglich im Auftrag und nach der Weisung von Patch.Work verarbeiten. 2. Durch Einwilligung in die AGB, sowie die Datenschutzerklärung willige ich ein, dass Patch.Work die von mir angefertigten Aufnahmen zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit auf der Website, den Social-Media-Kanälen, E-Mail-Newsletter, Print-Medien, Messe Auftritten und bei öffentlichen Vorführungen von Patch.Work veröffentlichen darf. 3. Diese Einwilligung bildet gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1a) der Datenschutzgrundverordnung (“DSGVO”) die Rechtsgrundlage für die Verwendung Ihrer Aufnahmen. Sie haben zudem das Recht, diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der oben genannten Stelle zu widerrufen, ohne dass Sie hierfür eine bestimmte Form einhalten müssen. Widerrufen Sie Ihre Einwilligung, bleibt die bis dahin erfolgte Verarbeitung Ihrer Aufnahmen rechtmäßig. Die Erteilung dieser Einwilligung ist freiwillig. Sie sind hierzu weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet. Insbesondere hat die Nicht-Erteilung der Einwilligung keinen Einfluss auf Ihr Beschäftigungsverhältnis zu Patch.Work, sofern Sie in einem Arbeitsverhältnis mit Patch.Work stehen. 4. Wir löschen Ihre Aufnahmen spätestens drei Jahre nach ihrer Erstellung, soweit diese nicht veröffentlicht wurden. Wir behalten uns vor, bereits veröffentlichte Aufnahmen so lange zu verwenden, bis Sie berechtigterweise deren Löschung geltend machen. Darüber hinaus haben Sie gegenüber Patch.Work zahlreiche datenschutzrechtliche Rechte, die Sie im Einzelnen den Datenschutzhinweisen entnehmen können, die wir Ihnen mit dieser Einwilligungserklärung übergeben. XIV. Schlussbestimmungen 1. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Nürnberg. Es gilt deutsches Recht. 2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte sowie Vergleiche aller Art. Das Schriftformerfordernis kann mündlich nicht abbedungen werden. 3. Patch.Work behält es sich vor, diese Bedingungen zu ändern, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies ist der Fall bei weniger gewichtigen Bestimmungen dieser Bedingungen, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages betreffen. Der Kunde wird über die Änderung rechtzeitig benachrichtigt. 4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder – soweit dies nicht möglich ist – annähernd gleichwertige Regelung zu ersetzen.